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16.10.2023
Folgende Hinweise bezüglich abgestellte Fahrzeuge im öffentlichen Bereich bitten wir dringend zu beachten !
Immer häufiger kann man feststellen, dass Nutzanhänger und Wohnwagen für längere Zeit auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden. Dadurch geht unnötigerweise wichtiger Parkraum für PKW und ähnliches verloren.
Nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung StVO §12 Abs. 3 b dürfen Nutzanhänger und Wohnwagen, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentliche Verkehrsraum abgestellt werden.
Auch das bloße „Umparken“ des Anhängers von einem Parkstand zu einem anderen, sofern der Parkvorgang innerhalb desselben Bereichs erfolgt, ist nicht erlaubt, da die 2-Wochen-Frist dadurch nicht unterbrochen wird.
Wird der Anhänger aber z. B. zu Werbezwecken genutzt, dann liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bereits vom Beginn des Abstellens vor.
Zudem dürfen abgemeldete oder schrottreife Autos, mit oder ohne Kennzeichen, nicht im öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Parkstreifen, Parkplatz) abgestellt werden.
Parken dürfen nur Fahrzeuge, die auch für den Straßenverkehr zugelassen sind. Wird ein abgemeldetes oder schrottreifes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum entdeckt, wird der/die Fahrzeughalter*in ermittelt und aufgefordert, das Fahrzeug umgehend zu entfernen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeldverfahren bzw. mit dem Abschleppen des Fahrzeuges rechnen.
Für das Dauerparken bitten wir Sie daher, eigene private Grundstücke zu benutzen!
Ordnungsamt der Stadt Stadtprozelten
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